von links: Reiner Friedrich, Andreas Berns, Ralf Heinkelmann, Tim Schnyder, Ralf Menikheim (nicht auf dem Bild ist Stefan Tittl)

Der Vorstand des IgersWein e.V. besteht aus:

  • Andreas Berns (1. Vorsitzender)
  • Reiner Friedrich (2. Vorsitzender)
  • Ralf Heinkelmann (Technischer Leiter Weinbau)
  • Stefan Tittl (Kassenwart)
  • Tim Schnyder (Schriftführer)
  • Frank Menikheim (Bürgermeister der Gemeinde Igersheim)

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er führt seine Arbeit ehrenamtlich aus. Seine Aufgaben regelt die Vereinssatzung. IgersWein e.V. wird beim Amtsgericht Ulm unter der Registernummer VR 721106 geführt.

§ 10 der Satzung besagt

Der Vorstand

Sie sind stolz auf die ersten Reben: Vorstand und Mitglieder des IgersWein e.V.

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie dessen/deren Stellvertreter/in, sowie Kassier und Schriftführer/in, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Dem Vorstand gehören außerdem an – sofern diese beiden Personen nicht bereits ein Vorstandsamt nach § 10 (1) innehaben: (a) Der Bürgermeister der Gemeinde Igersheim als „geborenem“ Mitglied, bzw. ein/e von ihm benannte/r Vertreter/in. (b) Der/die „Technische/r Leiter/in Weinbau“ – d. h. ein/e Weinbautechniker/in oder in anderer Form für den Weinbau qualifizierten, ehrenamtlich tätigen Fachkraft, die vom Vorstand mit der Leitung der Bewirtschaftungsmaßnahmen im Weinberg beauftragt ist. Diese/r Techn. Leiter/in ist gegenüber den aktiven Hobbywinzern weisungsberechtigt.

(2) Die Geschäftsführung des Vorstandes obliegt dem/der Vorsitzenden oder geschieht in Abstimmung mit diesem/dieser. Die beiden Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein enden die Aufgaben eines Vorstandsmitglieds.

(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung i.S.d. § 3 EStG erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.